Wie bei allen suspensiv bedingten Schuldversprechen, sollte der Gläubiger vom Nachweis des Bedingungseintritts entbunden werden, wenn dieser nicht vom Schuldner bestritten wird oder die entsprechende Bestreitung offensichtlich haltlos ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 132 zu Art. 82 SchKG). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für die Provisionsgarantie.