Der Mäklervertrag enthält somit ein suspensiv bedingtes Leistungsversprechen des Auftraggebers. Der unterzeichnete Mäklervertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den Mäklerlohn, wenn der Mäkler den Eintritt der Bedingung, den Abschluss des durch seine Vermittlung oder seinen Nachweis zustande gekommenen Vertrags (Art. 413 Abs. 1 OR) -8-