Um den Zufallscharakter dieses Vertragstyps zu mildern, können die Parteien insbesondere eine Provisionsgarantie vereinbaren, die dem Mäkler auch dann ein Honorar sichert, wenn der Fall nicht erfolgreich abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Mäkler auch bei Vereinbarung einer Provisionsgarantie nur dann Anspruch auf die Provision erheben kann, wenn er eine Tätigkeit für den Auftraggeber entfaltet hat (CATERINA AMMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 413 OR).