Die Anstrengungen und die Zeit, die er in seine Tätigkeit investiert, werden nicht belohnt; nur der Erfolg seiner Vermittlung wird berücksichtigt. Diese Regel ist dispositiver Natur. Um den Zufallscharakter dieses Vertragstyps zu mildern, können die Parteien insbesondere eine Provisionsgarantie vereinbaren, die dem Mäkler auch dann ein Honorar sichert, wenn der Fall nicht erfolgreich abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1).