3.2.2. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrags zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Die Vergütung des Mäklers ist demnach zufällig, da er sie – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nur dann erhält, wenn der Vertrag, den er zu vermitteln oder anzuzeigen hat, tatsächlich abgeschlossen wird. Die Anstrengungen und die Zeit, die er in seine Tätigkeit investiert, werden nicht belohnt;