8, welche die gegenseitigen Hauptleistungen festlege. Die Klägerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren mittels Urkunden liquid nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung vorlägen sowie insbesondere die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, die Gegenleistung zum Vergütungsanspruch (Vorweisen eines Kaufangebots eines abschlusswilligen Kaufinteressenten mindestens in der Höhe des Richtpreises, vgl. Verkaufsauftrag Ziff. 8.2a) sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, widerlegt. Die Vergütungsforderung sei entsprechend fällig und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.