trags" fehlen solle und "die eindeutige Umschreibung der vereinbarten Hauptleistung durch Auslegung" bestimmt werden müsse, erhelle nicht. Neben der die Vergütungskonditionen definierenden Ziff. 8 (einander gegenüberstehende Hauptleistungen) bestehe eine separate Ziff. 9 mit einer allgemeinen Auflistung von die Hauptleistungserbringung ermöglichenden, hilfsweisen Aktivitäten zur Orientierung, welche – wie die Beklagte selbst mindestens teilweise anerkenne – offensichtlich untergeordnete Nebenleistungen darstellten, die irrelevant für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs seien. Deshalb würden sie auch nicht als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch in Ziff.