8 des "Verkaufsauftrags" sei entsprechend unzweideutig festgelegt worden, welche Sachverhalte bzw. Leistungen zum Vergütungsanspruch führten und damit Hauptleistungen darstellten, die der zu bezahlenden Provision gegenüberstünden. Sämtliche diesbezüglichen Sachverhaltselemente seien rechtsgenügend dargelegt worden und allein für den Vergütungsanspruch und die (bereits erstinstanzlich zurecht erteilte) provisorische Rechtsöffnung massgebend. Inwiefern hier gemäss der Beklagten eine "klare Umschreibung des Auf- -6-