2.4. Dem hält die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die Beklagte verkenne bereits die gesetzliche Grundkonzeption eines Mäklervertrags. Aufgrund des dispositiven Charakters von Art. 413 Abs. 1 OR sei auch eine Vereinbarung wie in Ziff. 8.2a zulässig, die bei Nichtannahme eines Kaufangebots mindestens in Höhe des Richtpreises ebenfalls einen im Voraus festgelegten Vergütungsanspruch auslöst. In Ziff. 8 des "Verkaufsauftrags" sei entsprechend unzweideutig festgelegt worden, welche Sachverhalte bzw. Leistungen zum Vergütungsanspruch führten und damit Hauptleistungen darstellten, die der zu bezahlenden Provision gegenüberstünden.