Verfahrens. Die Tätigkeit der Klägerin müsse anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien untersucht werden und mit dem durch Auslegung bestimmten Parteiwillen verglichen werden. Die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung könne somit nicht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren widerlegt werden. Die Rechtsöffnung könne deshalb nicht erteilt werden.