Das Nachweisen eines einfachen Kaufangebots sei somit nur ein Teil der Verpflichtung. Solange das vereinbarte Bieterverfahren nicht durchgeführt worden sei, könne nicht von einer gehörigen Erfüllung der Gegenleistung gesprochen werden. Die Klägerin habe ihre Gegenleistung nie vollständig erbracht und die vereinbarte Vergütung sei somit nie fällig geworden. Die Klägerin habe somit die Behauptung der Beklagten, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, nicht genügend durch liquide Urkunden (oder sonstige im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) widerlegt. Vorliegend sprenge die Prüfung der Gegenleistung jedoch den Rahmen eines summarischen