ersichtlich. Ziff. 9 enthalte dabei ebenfalls Punkte, welche als blosse Nebenleistungen angesehen werden könnten und für das Zustandekommen des Vertrags zweitrangig gewesen wären. Eine Abgrenzung sei jedoch nicht erkenntlich. Mangels einer eindeutigen Umschreibung der vereinbarten Hauptleistung müsse diese durch Auslegung bestimmt werden. Die Klägerin habe das in Ziff. 2 vereinbarte Bieterverfahren nicht vertragsgemäss durchgeführt und im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht nachgewiesen. Das Nachweisen eines einfachen Kaufangebots sei somit nur ein Teil der Verpflichtung.