legen gewesen wäre. Ebenso sei ausser Acht gelassen worden, dass eine Objektanalyse und -aufbereitung in der Dienstleistung inbegriffen gewesen sei. Schliesslich sei ausser Acht gelassen worden, dass die Erstellung eines professionellen Vermarktungsexposés, das Aufschalten verschiedener Inserate bei Onlineportalen und Printmedien, die Orientierung des Auftraggebers und noch einiges mehr in dem Verkaufsauftrag vereinbart worden sei. Die Leistung der Klägerin werde einzig aus Ziff. 2 und 9 des Vertrags und aus dem Kontext der einzelnen Vereinbarungen und der Bezeichnung als "Verkaufsauftrag" ersichtlich