2.3. Die Beklagte wendet dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, im vorliegenden, als "Verkaufsauftrag" bezeichneten Mäklervertrag fehle eine klare Umschreibung des Auftrags. Die Klägerin habe keine der in Ziff. 9 erwähnten Dienstleistungen liquide bewiesen. Sie habe einzig vorgelegt, dass ein Kaufangebot bestehe, welches den in Ziff. 2 vereinbarten Richtpreis erreiche, und dass die Beklagte dieses Angebot abgelehnt habe. Diese rudimentäre und reduktionistische Prüfung sei von der Vorinstanz übernommen und als genügend angesehen worden.