Die Beklagte habe dieses Kaufangebot am 5. Juni 2023 ausdrücklich abgelehnt, weshalb es nicht zu einem Kaufvertragsabschluss gekommen sei. Folglich vermöge die Klägerin durch die eingereichten Urkunden die Behauptung der Beklagten, wonach die Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht worden sei, zu widerlegen. Die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 30'156.00 sei somit zu gewähren.