413 Abs. 1 OR dispositiven Charakter habe, sei es den Parteien unbenommen gewesen, einen Vergütungsanspruch bei Nichtannahme eines Kaufangebots durch den Auftraggeber zu vereinbaren. Die Klägerin habe den Verkaufsvertrag (recte: Verkaufsauftrag) sowie das verbindliche Kaufangebot vom 26. Mai 2023 eingereicht, gemäss welchem der angebotene Kaufpreis Fr. 1'450'000.00 betrage und damit über dem vertraglich vereinbarten Richtpreis liege. Die Beklagte habe dieses Kaufangebot am 5. Juni 2023 ausdrücklich abgelehnt, weshalb es nicht zu einem Kaufvertragsabschluss gekommen sei.