a sehe vor, dass für den Fall, dass der Beauftragte ein Kaufangebot mindestens in der Höhe des Richtpreises vorweisen könne und der Auftraggeber ein solches Angebot nicht annehme und es dadurch nicht zu einem Verkauf des Objekts komme, der Auftraggeber zur Bezahlung einer Provision in der Höhe von 2 % des Richtpreises verpflichtet sei. Da Art. 413 Abs. 1 OR dispositiven Charakter habe, sei es den Parteien unbenommen gewesen, einen Vergütungsanspruch bei Nichtannahme eines Kaufangebots durch den Auftraggeber zu vereinbaren.