2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Verkaufsvertrag (recte: Verkaufsauftrag) sei von beiden Parteien unterzeichnet worden und die Beklagte habe auf jeder Seite des Vertrags durch Unterschrift bestätigt, den Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Der Vertrag sei damit gültig. Dessen Ziff. 8.2 lit. a sehe vor, dass für den Fall, dass der Beauftragte ein Kaufangebot mindestens in der Höhe des Richtpreises vorweisen könne und der Auftraggeber ein solches Angebot nicht annehme und es dadurch nicht zu einem Verkauf des Objekts komme, der Auftraggeber zur Bezahlung einer Provision in der Höhe von 2 % des Richtpreises verpflichtet sei.