3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 25. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der für die Beschwerdeführerin negative Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21. Mai 2024 aufzuheben. 2. Das Gesuch auf provisorische Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.