Zwar ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss (BGE 142 III 39 E. 2.3, 138 III 674 E. 4.2.1). Angesichts der finanziellen Situation des Beklagten und nachdem ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, ist die Klägerin aber nicht darauf zu verweisen, beim Bezirksgericht ein - 12 - Prozesskostenvorschussgesuch zu stellen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.57 vom 5. Juni 2023 E. 8.2). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.