8. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) im Berufungsverfahren (vgl. Berufung, S. 22 f.) ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche dem Beklagten auferlegt werden (E. 7 oben), infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch gutzuheissen (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.), zumal die Klägerin zivilprozessual offensichtlich bedürftig ist (Art. 117 lit. a ZPO). Zwar ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss (BGE 142 III 39 E. 2.3, 138 III 674 E. 4.2.1).