b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Zuschlags von 10 % für die Eingaben vom 2. und 10. Oktober 2024 sowie vom 8. November 2024 und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 1 und 2 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf (gerundet) Fr. 2'518.00 (= Fr. 3'350.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Der Beklagte ist zu verpflichten diese Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin (E. 8 unten) zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2024 E. 5 und 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1;