7. Ausgangsgemäss wird der mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegende Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD). Die Parteientschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT)