Vor der kantonalen Berufungsinstanz ist aber vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen der Vorinstanz substantiiert auseinandersetzt (E. 1.1 oben). Ungenügend ist, wenn der angefochtene Entscheid einfach als "falsch" oder "rechtswidrig" bezeichnet wurde oder der Berufungskläger bloss erklärt, mit dem Entscheid "nicht einverstanden" zu sein (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE- Komm., a.a.O., N. 31 zu Art. 311 ZPO). Wenn die Berufung überhaupt nicht begründet wird, ist auf diese nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO). Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids richtet, ist mangels Be-