6.4. Der Beklagte begründet den Antrag, die Dispositiv-Ziffer 4 sei ersatzlos aufzuheben, mit keinem Wort resp. belässt es dabei zu erklären, er sei damit "keinesfalls einverstanden". Soweit die Pflicht der kantonalen Berufungsinstanz zu einem Eintreten auf das Rechtsmittel infrage steht, sind die Anforderungen an die Begründung weniger streng als nach Art. 42 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht. Vor der kantonalen Berufungsinstanz ist aber vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen der Vorinstanz substantiiert auseinandersetzt (E. 1.1 oben).