6.3. Auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3, 6.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3). Der Beklagte verlangt die ersatzlose Aufhebung der ihn zu Zahlungen an die Klägerin verpflichteten Dispositiv-Ziffern 4.1 bis 4.4.