6. 6.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Unterhaltspunkt, der in die Dispositiv- Ziffer 4 mündete (Kinderunterhalt [4.1], Ehegattenunterhalt [4.2], Anrechnung [4.3], Zusatzzahlung für die Dauer des Aufenthalt der Klägerin im Frauenhaus und Zahlung der Kinderzulagen [4.4], Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage seines neuen Arbeitsvertrag [4.5]), detailliert begründet (angefochtener Entscheid, E. 8 bis E. 10). 6.2. Der Beklagte verlangt die ersatzlose Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids.