298 ZPO; SPYCHER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 298 ZPO; BGE 134 III 90 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 [wiederholte Begutachtung]). Es drängt sich auch nicht auf, ein "Fachgutachten" einzuholen oder eine "gutachterliche Begutachtung" der Kinder anzuordnen. In den eherechtlichen Summarverfahren, in denen im Gegensatz zur Scheidung keine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange steht, sondern das Gericht primär rasch eine optimale für das Kind schaffen muss, ist bezüglich der Einholung von Gutachten praxisgemäss Zurückhaltung angebracht.