Es sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 oben) keine weiteren Beweise zu erheben. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident hörte C._____ und E._____ am 7. Juni 2023 persönlich an (act. 64 ff.); auf D._____ Anhörung wurde altersbedingt verzichtet (E. 5.1 oben), was unbeanstandet geblieben ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung angezeigt wäre, vermochte der Beklagte nicht zu plausibilisieren und sind auch nicht ersichtlich. Wiederholte Anhörungen "um der Anhörung willen" sind zu vermeiden (MICHEL/STECK, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 31 zu Art. 298 ZPO; SPYCHER, in: BK-ZPO, a.a.