5.2. Die Vorinstanz hat die für die Zuteilung der Obhut massgebenden Kriterien und die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1 und E. 5.3.1) zutreffend dargelegt und im Detail und nachvollziehbar begründet, warum sie die drei Kinder der Obhut der Klägerin unterstellt und von der Anordnung einer alternierenden Obhut abgesehen hat (E. 5.1 oben). In der Berufung hält der Beklagte im Wesentlichen nur daran fest resp. er behauptet, dass a) die Klägerin "keineswegs im Sinne des Kindeswohls -9-