_ durch seine Erklärung, sich diesbezüglich nicht explizit äussern zu wollen (aus Angst vor den Reaktionen und Rückfragen seines Vaters) und durch sein Verhalten an der Befragung (nonverbale Körpersprache) klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine alternierende Obhut wünsche. Ohnehin seien Geschwister nur in Ausnahmesituationen zu trennen. Eine solche liege nicht vor (angefochtener Entscheid, E. 5.4).