Weiter sei zu berücksichtigen, dass C._____ und E._____ an ihrer persönlichen Anhörung geäussert hätten, dass sie die Streitereien ihrer Eltern als sehr belastend empfunden hätten. Schliesslich seien als gewichtigstes Argument die Ansichten und Wünsche der Kinder so weit als möglich zu berücksichtigen. C._____ habe ausdrücklich erklärt, dass sie eine geteilte Obhut ablehne. Ebenfalls habe E._____ durch seine Erklärung, sich diesbezüglich nicht explizit äussern zu wollen (aus Angst vor den Reaktionen und Rückfragen seines Vaters) und durch sein Verhalten an der Befragung (nonverbale Körpersprache) klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine alternierende Obhut wünsche.