Die Parteien seien derart zerstritten, dass es ihnen kaum gelingen könne, das für eine alternierende Obhut erforderliche Mindestmass an Kooperation aufzubringen. Die fortwährende Streitlust zeige sich auch darin, dass es nur wenige Wochen nach der Verhandlung vom 20. Juni 2023 erneut zu diversen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen sei, obschon sich sie zum Ende der Verhandlung über die vorläufige Ausgestaltung des Besuchsrechts geeinigt hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass C._____ und E._____ an ihrer persönlichen Anhörung geäussert hätten, dass sie die Streitereien ihrer Eltern als sehr belastend empfunden hätten.