Die vom Beklagten eventuell gewünschte alternierende Obhut wurde von der Vorinstanz verworfen: Unstrittig finde seit dem Auszug der Klägerin keine Kommunikation zwischen den Parteien mehr statt. Das Verhältnis sei geprägt von gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen. Die Parteien seien derart zerstritten, dass es ihnen kaum gelingen könne, das für eine alternierende Obhut erforderliche Mindestmass an Kooperation aufzubringen.