5. 5.1. Die Vorinstanz unterstellte die Kinder der Parteien der alleinigen Obhut der Klägerin. Sie ging davon aus, dass beide Parteien grundsätzlich erziehungsfähig seien. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin würde die Kinder regelmässig schlagen und verfluchen, habe sich nicht erhärten lassen. Weder C._____ noch E._____ hätten im Rahmen der Kinderanhörung vom 7. Juni 2023 entsprechende Ausführungen gemacht. Stattdessen hätten beide erklärt, sich bei der Klägerin grundsätzlich sehr wohlzufühlen. Es bestehe nicht der Eindruck, dass die Kinder etwas hätten verheimlichen müssen oder sich nicht frei hätten äussern können.