176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu verkennen: Gestützt auf diese Bestimmung regelt das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens die "Benützung der Wohnung und des Hausrates", wobei bei der Zuteilung in erster Linie Erwägungen der Zweckmässigkeit eine Rolle spielen und es nicht darauf ankommt, welcher Ehegatte Eigentümer des konkreten Gegenstandes ist oder sonst daran ein Recht besitzt (BGE 114 II 18 E. 4). Güterrechtliche Fragen werden nicht im Eheschutzverfahren, sondern erst bei einer Scheidung oder nach einer Anordnung der Gütertrennung geklärt.