308 – 318 ZPO). Auch eine solche Beschwer ist nicht gegeben und jedenfalls nicht darin zu erblicken, dass (woran sich der Beklagte zu stören scheint) in Dispositiv-Ziffer 2.1 von der "ehelichen Liegenschaft" die Rede ist und unerwähnt bleibt, dass das Haus im "alleinigen Eigentum" des Beklagten stehen soll. Der anwaltlich vertretene Beklagte scheint Sinn und Zweck von Art. 176 Abs. 1 Ziff.