4.2. Soweit der Beklagte mit der Berufung beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2.1 sei "ersatzlos aufzuheben", ist darauf mangels einer Beschwer (als im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigendes Pendant zum Prozessvoraussetzung bildenden Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten. Formelle Beschwer liegt (nur) vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den (abschliessenden) Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht, was vorliegend nicht der Fall ist.