4. 4.1. Den diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 und 1.2) hat die Vorinstanz dem Beklagten die "eheliche Liegenschaft" zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Dis- positiv-Ziffer 2.1).