O., N. 17 zu Art. 148 ZPO). Dem Anliegen des Beklagten, es sei "ermessensgestützt" eine Frist anzusetzen, in welcher er seine Berufung "eingehender" begründen könne (seines Wissens gebe es keine Kommentarstelle, welche eine ergänzende Begründung "verunmögliche"), kann somit nicht entsprochen werden resp. es ist sein (sinngemässes) Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. Das vom Beklagten initiierte Rechtsmittelverfahren ist damit – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – anhand seiner (rechtzeitigen) Eingabe vom 4. Juli 2024 als massgebliche Berufungsschrift zu beurteilen.