FREI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 9 zu Art. 148 ZPO). Der Beklagte hat seinen Rechtsvertreter ohne ersichtlichen Grund offensichtlich erst wenige Stunden vor Ablauf der zehntägigen Berufungsfrist mit dem Weiterzug des Entscheids an das Obergericht beauftragt. Inwiefern dies zu einer unverschuldeten Säumnis führen könnte, ist nicht ersichtlich, nachdem es gestützt auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht dem Rechtsvertreter des Beklagten oblag, mit diesem die Frage eines Weiterzugs frühzeitig zu klären. Rechts- oder Verfahrenskundigkeit führt zu erhöhter Verantwortung (MERZ, a.a.O., N. 17 zu Art.