Beklagte wissen lassen, dass er "gegen den Entscheid eine Berufung angestrengt haben wolle". Damit ist eine unverschuldete Säumnis allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die Verhinderung ist nicht unverschuldet, wenn – wie vorliegend – die Säumnis bei der von der säumigen Partei zu erwartenden (objektiven) Sorgfalt hätte abgewendet werden können (MERZ, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 148 ZPO; GOZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 148 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 9 zu Art.