2.3. Laut Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Wiederhergestellt werden können auch Rechtsmittelfristen (MERZ, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 148 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beklagten begründet sein (sinngemässes) Fristwiederherstellungsbegehren unter Hinweis auf die "wahrlich sehr späte Instruktion – quasi im Verlaufe eines Nachmittags". Erst am 3. Juli 2024 (Fristablauf: 4. Juli 2024) habe ihn der -6-