2.2. Gegen einen (wie vorliegend) im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 271 lit. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eine Erstreckung dieser Rechtsmittelfrist nach Art. 144 Abs. 1 ZPO ist ausgeschlossen, weil es sich um eine gesetzliche und damit um eine unabänderliche Frist handelt (REETZ/THEI- LER, a.a.O., N. 14 zu Art. 311 ZPO). Es fehlt auch an einer Bestimmung wie Art.