3. Ziffer 4. […] sei vollumfänglich aufzuheben. -4- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Juli 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.3. Mit Eingaben vom 2. Oktober 2024, 23. Oktober 2024 und 8. November 2024 (Klägerin) resp. mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Beklagter) reichten die Parteien weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: