1.4. Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: " 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft […] wird dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennung samt Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. […] 3. 3.1. […] C._____ […], E._____ […] und D._____ […] werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3.2. / 3.3. / 3.4. [Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchsgegners] -3-