1.2. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 beantragte der Beklagte u.a. die alleinige (eventuell die alternierende) Obhut über die Kinder, die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von "angemessenen" Kinderalimenten (Ehegattenunterhalt sei nicht zuzusprechen) und die Zuweisung der "ehelichen Liegenschaft" in Q._____ an ihn zur "alleinigen und uneingeschränkten Benutzung". 1.3. Nachdem am 7. Juni 2023 die beiden älteren Kinder C._____ und E._____ gerichtlich angehört worden waren, fand am 20. Juni 2023 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt, wobei die Parteien in Replik und Duplik an den vorstehenden Anträgen festhielten.