(geb. tt.mm. 2017) seien unter ihre Obhut zu stellen, c) der Beklagte sei zur Bezahlung von monatlichen Kinderalimenten von je Kind Fr. 858.00, inkl. Fr. 108.00 Betreuungsunterhalt, zzgl. Kinderzulagen, zu verpflichten (unter Feststellung eines monatlichen Mankos von Fr. 166.00 pro Kind) und d) es sei festzustellen, dass der Beklagte keinen Ehegattenunterhalt bezahlen könne.