" 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen." 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 571.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)