Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 641.60 (Fr. 1'283.20 bei einem Streitwert von Fr. 787.30 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuer von 8.1 % auf Fr. 571.50 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: